Schweizer Bürgerrecht / Eltern verheiratet
Sind die Eltern miteinander verheiratet und beide im Besitz des Schweizer Bürgerrechts, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) des Vaters. Ist der Vater oder die Mutter Schweizer bzw. Schweizerin, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) des Schweizer Elternteils.
Schweizer Bürgerrecht / Eltern nicht verheiratet
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist die Mutter Schweizer Bürgerin, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) der Mutter. Durch die Begründung des Kindesverhältnisses (Anerkennung) zum Schweizer Vater erwirbt das nach dem 31. Dezember 2005 geborene unmündige ausländische Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) des Vaters.
Ausländische Staatsangehörigkeit
Über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit können wir keine verbindliche Angaben machen. Auskunft erteilen die Botschaft oder das Konsulat des entsprechenden Landes.
Doppelstaatsangehörigkeit
Aus schweizerischen Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Erkundigen Sie sich bei der Botschaft oder beim Konsulat Ihres zweiten Heimatstaates, ob dieser die Doppelstaatsangehörigkeit ebenfalls zulässt.
Eine neben dem Schweizer Bürgerrecht bestehende weitere Staatsangehörigkeit wird im schweizerischen Personenstandsregister nicht vermerkt.