Anliegen A-Z: Bekanntgabe einer Geburt an andere Amtsstellen

Beschreibung

Mitteilungspflichten bei einer Geburt

Jede Geburt wird vom Zivilstandsamt des Geburtsortes an folgende Stellen gemeldet:

  • Wohnort des Vaters und der Mutter (zur Nachführung der Einwohnerregister).
  • Sind Vater und/oder Mutter deutsche, italienische oder österreichische Staatsangehörige, erfolgt eine Mitteilung zu Handen der Personenstandsbehörden dieser Länder.
  • Vormundschaftsbehörde des Wohnortes der Mutter, sofern die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
  • Bundesamt für Migration, sofern es sich bei einem Elternteil um eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person handelt.

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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Ansprechpartner

 Zivilstandsamt Ausserschwyz und Innerschwyz

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