Mitteilungspflichten bei einer Geburt
Jede Geburt wird vom Zivilstandsamt des Geburtsortes an folgende Stellen gemeldet:
- Wohnort des Vaters und der Mutter (zur Nachführung der Einwohnerregister).
- Sind Vater und/oder Mutter deutsche, italienische oder österreichische Staatsangehörige, erfolgt eine Mitteilung zu Handen der Personenstandsbehörden dieser Länder.
- Vormundschaftsbehörde des Wohnortes der Mutter, sofern die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
- Bundesamt für Migration, sofern es sich bei einem Elternteil um eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person handelt.